Gutachten
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Unbestritten sind sowohl die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung als auch die daran beteiligten Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie). Streitig und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob die Kritik des Beschwerdeführers an der Zuteilung des Begutachtungsauftrages an die ABI als solche und an Dr. D.____ im Besonderen fundiert ist. 3.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. 3.2 Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen Art. 72 bis IVV etablierte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P", dem alle Begutachtungsinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem BSV verfügen. Die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). In Nachachtung des im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; gültig ab 1. Januar 2010, Stand vom 1. Januar 2018) vorgegebenen Ablaufs für die Beauftragung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung hat die IV-Stelle den versicherten Personen zunächst die vorgesehenen Fachdisziplinen und den Fragenkatalog mitzuteilen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, innert 10 Tagen Zusatzfragen zu stellen. Anschliessend hat sie den Auftrag bei der SuisseMED@P zu deponieren. Bei der SuisseMED@P handelt es sich um eine webbasierte Plattform, über deren Statistikservice sich unter anderem auch Qualität und Bearbeitungszeiten messen lassen (vgl. dazu SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter und IV-Stellen, Anhang V zum KSVI, und Auszug aus den Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 16. November 2011). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach Anhang V des KSVI. 3.3 Sinn und Zweck von Art. 72 bis IVV ergibt sich aus BGE 137 V 210. In diesem Entscheid nahm das Bundesgericht zu den Fragen im Zusammenhang mit den IV-Begutachtungen Stellung, namentlich unter dem Aspekt der Waffengleichheit und der Verfahrensfairness. Es kam zum Schluss, dass bei einer freien Auftragsvergabe durch die IV-Stellen das Risiko nicht auszuschliessen sei, dass Gutachtern Aufträge vorenthalten werden könnten, weil sie häufiger als andere Arbeitsunfähigkeiten attestieren würden, die zu Leistungsansprüchen führten. Es habe sich bestätigt, dass die 18 bestehenden MEDAS tatsächlich von der IV wirtschaftlich abhängig seien. Auch die vereinbarten Auftragspauschalen böten die Gefahr eines Fehlanreizes in qualitativer Hinsicht, weil eine möglichst einfache Erledigung Kapazitäten für weitere Begutachtungen schaffe. Um der latent vorhandenen Gefährdung entgegenzutreten, stellte das Bundesgericht zum Verfahren einer Begutachtung verschiedene Grundsätze auf. So bestimmte es unter anderem, dass die Zuweisung der Aufträge an die Gutachterstellen auf dem Zufallsprinzip beruhen müsse, um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachten zu gewährleisten (vgl. dazu Elisabeth Glättli , Das neue Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli 2012, S. 3; BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen (BGE 140 V 507 E. 3.1). 4.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, dass die ABI als Institution befangen sei und andererseits, dass Dr. D.____ ihn bereits im Jahr 2012 beurteilt habe und folglich aus diesem Grund als voreingenommen zu gelten habe. 4.2 Gemäss den materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantien hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteilichen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird diese Verfahrensgarantie sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet. In BGE 123 V 175 wurde die Unabhängigkeit der MEDAS als Institution grundsätzlich bejaht. Ferner ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein können, nicht aber die Behörde als solche. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde sind nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer MEDAS (Urteile des Bundesgerichts vom 8. August 2007, I 874/06, E. 4.1, vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 1; BGE 137 V 210 E. 1.3.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen. Darunter fallen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (Art. 36 Abs. 1 ATSG) sowie weitere Aspekte wie etwa die fehlende Sachkenntnis. Angesichts der überragenden Bedeutung von Gutachten bei sozialversicherungsrechtlichen Leistungsentscheiden ist ein hoher Massstab an die Unparteilichkeit von Sachverständigen zu legen (BGE 122 V 162; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Bern/St.Gallen/Zürich 2015, Art. 44 Rz. 38). Der Umstand, dass ein Arzt wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, stellt aber nach ständiger Rechtsprechung für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Eine unzulässige Vorbefassung liegt insbesondere auch dann nicht vor, wenn der Gutachter dazumal zu einer für eine der Parteien ungünstigen Schlussfolgerung gelangt ist. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2013, 8C_978/2012, E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen; Regina Kiener/Melanie Krüsi , Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen, in: ZSR 2006 S. 506). Der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit ist erst zu bejahen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa, wenn das erste Gutachten nicht objektiv und sachlich gehalten ist (BGE 132 V 110 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 22. August 2013, 8C_227/2013 und vom 20. Juni 2013, 8C_978/2012, E. 5.3.2). 4.3 Die Rüge der Befangenheit der ABI als Institution fällt ausser Betracht. Ferner liegen keine konkreten Befangenheitsgründe gegen einzelne Gutachter vor, welche über eine pauschale Ablehnung hinausgehen. Der Einwand, dass Absprachen unter den Gutachtern zu befürchten seien, da sie Kollegen und im selben Haus tätig seien, überzeugt nicht. Die blosse Kollegialität unter Fachpersonen, seien dies Ärzte oder Richter, gebietet keine Ausstandspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012, 8C_557/2011, E. 4.4), ansonsten wären die entsprechenden Institutionen lahmgelegt. Es ist zwar verständlich, dass beim Versicherten ungute Gefühle beim Gedanken an eine weitere Begutachtung durch Ärzte der ABI aufkommen, weil die Invalidenrente aufgrund der Ergebnisse der letzten Begutachtung im Jahr 2012 aufgehoben wurde. Dieses subjektive Empfinden reicht jedoch nicht aus, um von einer Befangenheit auszugehen. Dass die Untersuchungen jeweils nur 5 bis 10 Minuten gedauert hätten, ist weiter nicht anzunehmen. Anhaltspunkte, die aufgrund der früheren Begutachtung für eine Voreingenommenheit sprechen würden - wie etwa eine unsachliche Vorgehensweise - gibt es nicht. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass einzig noch Dr. D.____ als Gutachter aus dem Team 2012 aufgeboten wurde. Soweit der Rechtsvertreter in der Replik geltend macht, dass Dr. D.____ als Vorgutachter, objektiv betrachtet den Eindruck der Befangenheit erwecke, da er den Versicherten bereits kenne und sich seine Meinung gebildet habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, stellt der Umstand allein, dass eine sachverständige Person erneut für eine Begutachtung herangezogen wird, keinen Ablehnungsgrund dar. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass die Hauptaufgabe von Dr. D.____ als Allgemeinmediziner bei der ersten Begutachtung darin lag, die Untersuchungen zu koordinieren und die Fallführung zu übernehmen. Bei seiner medizinischen Abklärung wurde die allgemeine körperliche Verfassung des Versicherten beurteilt. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebender waren die spezialärztlichen Teilgutachten. Dies wird bei der neuen Begutachtung nicht anders sein. Demnach hat objektiv betrachtet das allgemeinmedizinische Untersuchungsergebnis in einem polydisziplinären Gutachten mit vier Spezialdisziplinen in der Regel eine untergeordnete Bedeutung. Die gutachterliche Beurteilung von Dr. D.____ vom 19. März 2013 ist des Weiteren sachlich gehalten. Er diagnostizierte eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und ein fortgesetzter Nikotinkonsum und stellte fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Empfehlenswert sei eine Gewichtsreduktion. Dieser Beurteilung lassen sich keine Hinweise für eine Voreingenommenheit entnehmen.
E. 5 Im Ergebnis ist folglich festzuhalten, dass die Wahl der Gutachterstelle korrekterweise über die Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolgt ist. Stichhaltige Gründe, die für eine Wiederholung der Zufallszuweisung oder den Austausch von Dr. D.____ als Gutachter sprechen würden, liegen nicht vor. Dass die ABI nach 2012 erneut als Gutachterstelle ausgelost wurde, ist deshalb hinzunehmen. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse. 6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Verfügung vom 2. Juli 2018) wird dem Rechtsvertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Honorarnote vom 18. Oktober 2018 werden für den vorliegenden Fall 10,6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 64.-- in Rechnung gestellt, was nicht zu beanstanden ist. Ihm ist deshalb ein Honorar von Fr. 2'366.55 (10,6 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 64.-- und 7,7% Mehrwertsteuer) zu erstatten. 6.3 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
E. 7 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'366.55 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 13. Februar 2019 (720 18 202/39) Invalidenversicherung Wahl der Gutachterstelle über die Plattform SuisseMED@P; Ausstandsbegehren gegen Institution und Gutachter Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz Parteien A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Michael Kull, Advokat, Marktplatz 18, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Gutachten A. Der 1971 geborene A.____ bezog ab 1. März 2003 zunächst eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente. Am 12. Februar 2012 leitete die IV-Stelle Basel-Landschaft ein Revisionsverfahren von Amtes wegen ein. Gestützt auf das Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 19. März 2013 hob die IV-Stelle die Invalidenrente bei einem IV-Grad von 8% mit Verfügung vom 23. September 2013 auf. Am 18. Dezember 2013 meldete sich A.____ bei der IV-Stelle erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle kam zum Schluss, dass eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit den eingereichten Arztberichten nicht glaubhaft dargelegt worden sei und verfügte am 4. April 2016, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Entscheid vom 29. September 2016 ab. Am 9. Juni 2017 machte A.____ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Er leide an psychischen Beschwerden mit Angstzuständen, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, starker Migräne sowie an einer rechtsseitigen Lähmung. RAD-Ärztin Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, kam in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2018 zu den mitgelieferten medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben sei. Mit Schreiben gleichen Datums wurde A.____ darüber informiert, dass zur Klärung des Leistungsanspruches eine umfassende medizinische Untersuchung mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie und Rheumatologie notwendig sei. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961. Mit Email vom 5. Mai 2018 wurde der IV-Stelle vom SuisseMED@P-Team mitgeteilt, dass der "Auftrag 38253" der ABI zugeteilt worden sei. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 teilte die IV-Stelle A.____ die Gutachterstelle mit und nannte die vorgesehenen Gutachter. Gegen die bevorstehende Begutachtung bei der ABI erhob A.____ mit Eingabe vom 24. Mai 2018 Einwand. Er machte geltend, dass er vor einigen Jahren von den Ärzten der ABI begutachtet und nicht ernst genommen worden sei. Bei der Zuteilung könne im vorliegenden Fall kaum vom Zufallsprinzip gesprochen werden. Er bitte darum, eine andere Gutachterstelle zu bestimmen. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 hielt die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung durch die ABI fest. Die Wahl der Gutachterstelle sei über die Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Gegen die ABI-Gutachter lägen keine triftigen Gründe gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 vor. Dass sich der Versicherte letztmals nicht ernst genommen gefühlt habe, reiche als Ablehnungsgrund nicht aus. Zudem handle es sich fast durchwegs um andere ABI-Gutachter als diejenigen, welche im November 2012 die Untersuchungen vorgenommen hätten. B. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 gelangte die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, an die IV-Stelle mit der Bitte um Zuweisung an eine andere Begutachtungsstelle. Anlässlich der letzten Begutachtung bei der ABI im Jahr 2012 sei die Invalidenrente eingestellt worden. Die Untersuchungen hätten lediglich fünf bis zehn Minuten gedauert. Verständlicherweise möchte der Versicherte nicht nochmals von den Ärzten der ABI beurteilt werden. Die IV-Stelle überwies die Eingabe am 14. Juni 2018 als Beschwerde ans Kantonsgericht. Am 9. Juli 2018 reichte A.____, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, eine ergänzende Beschwerde ein. Er beantragte erneut, es sei eine andere Stelle mit dem polydisziplinären Gutachten zu beauftragen. Eventualiter sei für die allgemeininternistische Untersuchung ein anderer Gutachter einzusetzen. Für diese Untersuchung sei - wie bereits im Jahr 2012 - Dr. med. D.____ aufgeboten worden, obwohl die IV-Stelle zugesichert habe, dass kein Gutachter ein zweites Mal mit der Begutachtung betraut werde. Gemäss Untersuchungsprogramm fänden alle Untersuchungen bis auf eine Ausnahme am selben Ort im gleichen Haus statt. Es dränge sich deshalb die Frage auf, ob die Gutachter den hohen Ansprüchen an die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit genügten. Es liege nahe, dass sie sich untereinander absprächen. C. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Ein Ausstandsgesuch gegen eine Behörde als solche sei grundsätzlich ausgeschlossen. Triftige Gründe, welche zur Ablehnung eines Gutachters führen könnten, seien vorliegend nicht dargelegt worden. Die räumliche Nähe allein könne die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gutachter nicht in Frage stellen. Die Beurteilung von Dr. D.____ im Jahr 2012 sei vom Versicherten nicht bemängelt worden, weshalb einer nochmaligen Beurteilung durch ihn nichts entgegenstehe. D. Der Rechtsvertreter machte mit Replik vom 21. August 2018 geltend, dass es genüge, wenn Umstände vorlägen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit eines Sachverständigen zu begründen vermöchten. Dr. D.____, der den Beschwerdeführer bereits damals begutachtet habe, erwecke bei objektiver Betrachtung den Eindruck der Befangenheit allein dadurch, dass er den Beschwerdeführer kenne und sich seine Meinung über ihn gebildet habe. Es wäre der IV-Stelle ohne weiteres möglich gewesen, die Zufallszuweisung zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die strittige Arztperson ausgetauscht würde. Das erstmalige Gutachten von der ABI vom 19. März 2013 sei vom Beschwerdeführer - entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin - zu Recht nicht angefochten worden, da bei der erstmaligen Begutachtung auch noch keine Ausstandsgründe vorgelegen hätten. Diese seien mit der Auswahl der gleichen Gutachterstelle und des gleichen Gutachters für die zweite Begutachtung erst entstanden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass durch eine erneute Begutachtung durch die ABI, insbesondere durch den abermals aufgebotenen Arzt Dr. D.____, das Erfordernis der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verletzt worden sei. E. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 6. September 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Das Abweichen vom Zufallsprinzip sei nur aufgrund triftiger Gründe möglich, da das Ziel dieser Zuweisung gerade die Neutralisation von Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen beinhalte. Die alleinige Tatsache einer zweiten Beurteilung durch dieselbe Gutachtensstelle bzw. denselben Gutachter stelle keinen Ausstandsgrund dar und könne damit nicht zu einer Neuzuteilung des Begutachtungsauftrages führen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen form- und fristgerecht erhobene - Beschwerde vom 5. Juni/9. Juli 2018 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid über Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Bei der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 31. Mai 2018 handelt es sich um eine solche verfahrensleitende Verfügung im Sinne der genannten Bestimmung. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts. 2. Unbestritten sind sowohl die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung als auch die daran beteiligten Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie). Streitig und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob die Kritik des Beschwerdeführers an der Zuteilung des Begutachtungsauftrages an die ABI als solche und an Dr. D.____ im Besonderen fundiert ist. 3.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. 3.2 Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen Art. 72 bis IVV etablierte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P", dem alle Begutachtungsinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem BSV verfügen. Die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). In Nachachtung des im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; gültig ab 1. Januar 2010, Stand vom 1. Januar 2018) vorgegebenen Ablaufs für die Beauftragung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung hat die IV-Stelle den versicherten Personen zunächst die vorgesehenen Fachdisziplinen und den Fragenkatalog mitzuteilen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, innert 10 Tagen Zusatzfragen zu stellen. Anschliessend hat sie den Auftrag bei der SuisseMED@P zu deponieren. Bei der SuisseMED@P handelt es sich um eine webbasierte Plattform, über deren Statistikservice sich unter anderem auch Qualität und Bearbeitungszeiten messen lassen (vgl. dazu SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter und IV-Stellen, Anhang V zum KSVI, und Auszug aus den Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 16. November 2011). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach Anhang V des KSVI. 3.3 Sinn und Zweck von Art. 72 bis IVV ergibt sich aus BGE 137 V 210. In diesem Entscheid nahm das Bundesgericht zu den Fragen im Zusammenhang mit den IV-Begutachtungen Stellung, namentlich unter dem Aspekt der Waffengleichheit und der Verfahrensfairness. Es kam zum Schluss, dass bei einer freien Auftragsvergabe durch die IV-Stellen das Risiko nicht auszuschliessen sei, dass Gutachtern Aufträge vorenthalten werden könnten, weil sie häufiger als andere Arbeitsunfähigkeiten attestieren würden, die zu Leistungsansprüchen führten. Es habe sich bestätigt, dass die 18 bestehenden MEDAS tatsächlich von der IV wirtschaftlich abhängig seien. Auch die vereinbarten Auftragspauschalen böten die Gefahr eines Fehlanreizes in qualitativer Hinsicht, weil eine möglichst einfache Erledigung Kapazitäten für weitere Begutachtungen schaffe. Um der latent vorhandenen Gefährdung entgegenzutreten, stellte das Bundesgericht zum Verfahren einer Begutachtung verschiedene Grundsätze auf. So bestimmte es unter anderem, dass die Zuweisung der Aufträge an die Gutachterstellen auf dem Zufallsprinzip beruhen müsse, um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachten zu gewährleisten (vgl. dazu Elisabeth Glättli , Das neue Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli 2012, S. 3; BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen (BGE 140 V 507 E. 3.1). 4.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, dass die ABI als Institution befangen sei und andererseits, dass Dr. D.____ ihn bereits im Jahr 2012 beurteilt habe und folglich aus diesem Grund als voreingenommen zu gelten habe. 4.2 Gemäss den materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantien hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteilichen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird diese Verfahrensgarantie sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet. In BGE 123 V 175 wurde die Unabhängigkeit der MEDAS als Institution grundsätzlich bejaht. Ferner ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein können, nicht aber die Behörde als solche. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde sind nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer MEDAS (Urteile des Bundesgerichts vom 8. August 2007, I 874/06, E. 4.1, vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 1; BGE 137 V 210 E. 1.3.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen. Darunter fallen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (Art. 36 Abs. 1 ATSG) sowie weitere Aspekte wie etwa die fehlende Sachkenntnis. Angesichts der überragenden Bedeutung von Gutachten bei sozialversicherungsrechtlichen Leistungsentscheiden ist ein hoher Massstab an die Unparteilichkeit von Sachverständigen zu legen (BGE 122 V 162; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Bern/St.Gallen/Zürich 2015, Art. 44 Rz. 38). Der Umstand, dass ein Arzt wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, stellt aber nach ständiger Rechtsprechung für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Eine unzulässige Vorbefassung liegt insbesondere auch dann nicht vor, wenn der Gutachter dazumal zu einer für eine der Parteien ungünstigen Schlussfolgerung gelangt ist. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2013, 8C_978/2012, E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen; Regina Kiener/Melanie Krüsi , Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen, in: ZSR 2006 S. 506). Der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit ist erst zu bejahen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa, wenn das erste Gutachten nicht objektiv und sachlich gehalten ist (BGE 132 V 110 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 22. August 2013, 8C_227/2013 und vom 20. Juni 2013, 8C_978/2012, E. 5.3.2). 4.3 Die Rüge der Befangenheit der ABI als Institution fällt ausser Betracht. Ferner liegen keine konkreten Befangenheitsgründe gegen einzelne Gutachter vor, welche über eine pauschale Ablehnung hinausgehen. Der Einwand, dass Absprachen unter den Gutachtern zu befürchten seien, da sie Kollegen und im selben Haus tätig seien, überzeugt nicht. Die blosse Kollegialität unter Fachpersonen, seien dies Ärzte oder Richter, gebietet keine Ausstandspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012, 8C_557/2011, E. 4.4), ansonsten wären die entsprechenden Institutionen lahmgelegt. Es ist zwar verständlich, dass beim Versicherten ungute Gefühle beim Gedanken an eine weitere Begutachtung durch Ärzte der ABI aufkommen, weil die Invalidenrente aufgrund der Ergebnisse der letzten Begutachtung im Jahr 2012 aufgehoben wurde. Dieses subjektive Empfinden reicht jedoch nicht aus, um von einer Befangenheit auszugehen. Dass die Untersuchungen jeweils nur 5 bis 10 Minuten gedauert hätten, ist weiter nicht anzunehmen. Anhaltspunkte, die aufgrund der früheren Begutachtung für eine Voreingenommenheit sprechen würden - wie etwa eine unsachliche Vorgehensweise - gibt es nicht. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass einzig noch Dr. D.____ als Gutachter aus dem Team 2012 aufgeboten wurde. Soweit der Rechtsvertreter in der Replik geltend macht, dass Dr. D.____ als Vorgutachter, objektiv betrachtet den Eindruck der Befangenheit erwecke, da er den Versicherten bereits kenne und sich seine Meinung gebildet habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, stellt der Umstand allein, dass eine sachverständige Person erneut für eine Begutachtung herangezogen wird, keinen Ablehnungsgrund dar. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass die Hauptaufgabe von Dr. D.____ als Allgemeinmediziner bei der ersten Begutachtung darin lag, die Untersuchungen zu koordinieren und die Fallführung zu übernehmen. Bei seiner medizinischen Abklärung wurde die allgemeine körperliche Verfassung des Versicherten beurteilt. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebender waren die spezialärztlichen Teilgutachten. Dies wird bei der neuen Begutachtung nicht anders sein. Demnach hat objektiv betrachtet das allgemeinmedizinische Untersuchungsergebnis in einem polydisziplinären Gutachten mit vier Spezialdisziplinen in der Regel eine untergeordnete Bedeutung. Die gutachterliche Beurteilung von Dr. D.____ vom 19. März 2013 ist des Weiteren sachlich gehalten. Er diagnostizierte eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und ein fortgesetzter Nikotinkonsum und stellte fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Empfehlenswert sei eine Gewichtsreduktion. Dieser Beurteilung lassen sich keine Hinweise für eine Voreingenommenheit entnehmen. 5. Im Ergebnis ist folglich festzuhalten, dass die Wahl der Gutachterstelle korrekterweise über die Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolgt ist. Stichhaltige Gründe, die für eine Wiederholung der Zufallszuweisung oder den Austausch von Dr. D.____ als Gutachter sprechen würden, liegen nicht vor. Dass die ABI nach 2012 erneut als Gutachterstelle ausgelost wurde, ist deshalb hinzunehmen. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse. 6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Verfügung vom 2. Juli 2018) wird dem Rechtsvertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Honorarnote vom 18. Oktober 2018 werden für den vorliegenden Fall 10,6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 64.-- in Rechnung gestellt, was nicht zu beanstanden ist. Ihm ist deshalb ein Honorar von Fr. 2'366.55 (10,6 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 64.-- und 7,7% Mehrwertsteuer) zu erstatten. 6.3 Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'366.55 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.